Storno, Gutschrift oder Rechnungskorrektur – was ist der Unterschied?

Vielleicht ist Dir auch schon einmal eine Rechnungskorrektur ins Postfach geflattert; du hattest mit deinem Lieferanten Rabatte ausgehandelt, die auf der Rechnung dann aber nicht berücksichtigt wurden. Das kann ja mal passieren, Fehler sind dazu da, korrigiert zu werden. Der Außendienstmitarbeiter entschuldigt sich,  sagt dir eine Gutschrift zu und ganz kurze Zeit später hast du schon die versprochene Rechnungskorrektur in deinem Postfach.

Nach einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes aus dem Jahre 2013 müssen nachträglich korrigierte Rechnungen seitdem als Rechnungskorrektur bezeichnet werden, also immer dann wenn es sich um eine Kaufpreisminderung handelt. 

Auch wenn von einer Gutschrift gesprochen wird, ist meistens eine Rechnungskorrektur gemeint. Gutschriften gibt es aber nach wie vor, und zwar wenn es vertraglich festgelegt ist, z.B. Verkaufsprovisionen für Handelsvertreter.

In lexoffice kannst du ganz leicht damit umgehen:

Eine Rechnungskorrektur, die du von deinem Lieferanten bekommst, wird als Ausgabenminderung gebucht. In dem Fenster „Beleg erfassen“ findest du auf der rechten Seite oben ein Auswahlfeld, in der Regel ist dort „Ausgabe“ voreingestellt. Du änderst auf Ausgabenminderung und kannst die Rechnungskorrektur deines Lieferanten korrekt verbuchen.

Wenn du nun eine Rechnung an deinen Kunden nachträglich korrigieren willst, geht das ebenso einfach: Unter dem Reiter „neuer Beleg“ wählst du in dem Auswahlfeld „Rechnungskorrektur“ aus und erstellst die Korrektur wie du es vom Rechnungschreiben gewohnt bist.

Ein Storno dagegen erstellst du, wenn die Rechnung z.B. komplett falsch ist und neu ausgestellt werden soll. Es ist nicht zulässig, eine einmal fertig gestellte Rechnung zu löschen. 

Gutschrift, Rechnungskorrektur, Storno – drei Worte mit einer unterschiedlichen Bedeutung. Ich hoffe, ich konnte dir die Unterschiede klar machen, ansonsten schreib mir eine kurze Mail und wir finden eine Lösung.

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